FG Nürnberg - Urteil vom 29.01.2014
3 K 861/13
Normen:
EStG§ 1 Abs. 2; EStG § 39c Abs. 3; EStG § 63 EStG;

Kein Kindergeld für in Südamerika tätigen Missionar

FG Nürnberg, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 861/13

DRsp Nr. 2014/5822

Kein Kindergeld für in Südamerika tätigen Missionar

Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden für Zwecke der Kindergeldfestsetzung nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Für die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, kommt es auf Umstände an, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reicht nicht aus.

Normenkette:

EStG§ 1 Abs. 2; EStG § 39c Abs. 3; EStG § 63 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen.