Der Kläger erhielt Kindergeld für seinen Sohn A (*xx. März 1982). Dieser wurde ab 1. August 2001 zum Zivildienst einberufen. Die beklagte Familienkasse hob am 28. August 2001 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend zum 1. August 2001 auf und forderte das Kindergeld für August 2001 (270 DM) zurück. Dazu führte sie aus, der Zivildienst erfülle keine der in § 32 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Bedingungen, insbesondere sei er nicht als Berufsausbildung anzuerkennen; das ohne rechtlichen Grund gezahlte Kindergeld sei gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977 (AO) zu erstatten.
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