FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.09.2001
13 K 38/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 870
EFG 2002, 333

Kein Kindergeld während der Beurlaubung von der Hochschule wegen Kinderbetreuung; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 13 K 38/00

DRsp Nr. 2002/3300

Kein Kindergeld während der Beurlaubung von der Hochschule wegen Kinderbetreuung; Kindergeld

Eine kindergeldschädliche Unterbrechung des Studiums liegt vor, wenn sich eine Studierende nach Ablauf der Mutterschutzfrist für die Betreuung ihres Kindes für zwei Semester von der Universität beurlauben lässt. Unerheblich ist, ob die Studierende trotz Beurlaubung noch an Fachveranstaltungen teilnimmt und sich auf Prüfungen vorbereitet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist für seine Adoptivtochter J. (geb. 3. Dezember 1975) kindergeldberechtigt. Die Tochter studiert seit Wintersemester 1995 an der Universität H. (Studienfach: Wirtschaftswissenschaften). Am 8. Juni 1999 wurde ihr Sohn S. geboren. Die Tochter des Klägers wurde daher auf ihren Antrag im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000 von der Universität beurlaubt (vgl. Studienbescheinigungen Bl. 51 und 63 der Kindergeldakten); ab Sommersemester 2000 (1. April bis 30. September 2000) setzte sie ihr Studium fort (Bl. 76 a. a. O.).