FG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2005
I 162/05
Normen:
FGO § 142 ; EStG § 32 Abs. 1, 3, Abs. 4 Nr. 2b, Nr. 2c ; ZPO § 114 ;

Kein Kindergeld, wenn die Übergangszeit vor Beginn des Wehrdienstes mehr als vier Monate beträgt

FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen I 162/05

DRsp Nr. 2005/14826

Kein Kindergeld, wenn die Übergangszeit vor Beginn des Wehrdienstes mehr als vier Monate beträgt

Kein Anspruch auf Kindergeldfestsetzung, wenn die Übergangszeit vor Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes mehr als 4 Monate beträgt. Das gilt auch für den Fall, dass mit einer derartigen Überschreitung der Übergangszeit nicht zu rechnen war und unabhängig davon, ob diese Verzögerung vom Kind zu vertreten ist. Grundsätzlich reicht die alleinige Vorlage von Bewerbungsschreiben bei summarischer Betrachtung nicht zu einem Nachweis von Ausbildungsbemühungen.

Normenkette:

FGO § 142 ; EStG § 32 Abs. 1, 3, Abs. 4 Nr. 2b, Nr. 2c ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Ziel der Festsetzung von Kindergeld ab August 2003.