FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2006
11 K 123/02
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Kein Kindergeldanspruch bei Bezug einer schweizerischen sog. IV-Kinderrente

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 11 K 123/02

DRsp Nr. 2007/4670

Kein Kindergeldanspruch bei Bezug einer schweizerischen sog. IV-Kinderrente

Kinderrenten (hier: sog. IV-Kinderrente), die in der Schweiz zu Alters- und Invalidenrenten gezahlt werden, sind dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistungen i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die den Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld bewirken. Für die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheids über Kindergeld ist es unerheblich, wenn die IV-Kinderrente am Wissen der Kindsmutter vorbei an ihren damaligen Ehemann geflossen ist, da § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit nicht auf subjektive Kenntnis abhebt.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über Kindergeld.

Die Beklagte erließ am 19.03.2002 gegenüber der Klägerin einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffend den Zeitraum von August 1995 bis Mai 2001, weil für ihr Kind D eine schweizerische sog. IV-Kinderrente gezahlt worden ist, die dem zwischenzeitlich von ihr getrennt lebenden Ehemann/Kindsvater zugeflossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.