FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2011
14 K 14243/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63;

Kein Kindergeldanspruch bei Wehrsold für den gesamten Monat

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 14 K 14243/10

DRsp Nr. 2012/12248

Kein Kindergeldanspruch bei Wehrsold für den gesamten Monat

Beginnt die Wehrdienstzeit eines Kindes und damit die Besoldung als Soldat am Monatsersten, scheidet ein Kindergeldanspruch für diesen Monat aus. Das gilt auch dann, wenn der Einberufungsbefehl aufgrund der Osterfeiertage ein späteres Datum im Monat benennt. Denn für die Frage des Kindergeldanspruches ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem ein Kind nach § 1 Abs. 1 S. 1 SG aufgrund des Wehrdienstverhältnisses Soldat ist. Bestimmend ist vielmehr der Zeitpunkt, ab dem die Bundeswehr die Dienstzeit eines Kindes bemisst, weil dies der Zeitpunkt ist, ab dem das Kind als Soldat besoldet wird. Diese Auslegung ist deshalb gerechtfertigt, weil Hintergrund des Ausschlusses von Wehrdienstleistenden aus dem Katalog der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG der Umstand ist, dass sie eine einheitliche und umfängliche Besoldung erhalten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen Kindergeld für April 2010.