FG Münster - Urteil vom 20.05.2009
10 K 4209/06 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthaltsG § 23a; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1404

Kein Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen, nach § 23a AufenthaltsG geduldeten Ausländerin

FG Münster, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 4209/06 Kg

DRsp Nr. 2009/15819

Kein Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen, nach § 23a AufenthaltsG geduldeten Ausländerin

1. Die Gewährung von Kindergeld gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG setzt voraus, dass der Ausländer sich mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und darüber hinaus berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit nach §§ 15 ff. Bundeselterngeld- und ElternzeitG in Anspruch nimmt. 2. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Kindergeld zu gewähren, wenn nur von einem Daueraufenthalt auszugehen ist. Vielmehr ist es verfassungsgemäß, dass der Einkommensteuer-Gesetzgeber darüber hinaus verlangt, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt vorliegt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthaltsG § 23a; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist über den Kindergeldanspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten, nicht erwerbstätigen Ausländerin für ihre beiden Töchter K1. (geboren am 27.7.2004) und K2. (geboren am 11.9.2002) für die Zeit ab Februar 2006.