FG Münster - Urteil vom 22.02.2013
14 K 4342/11 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs 2; AEUV Art. 21 Abs 1;
Fundstellen:
IStR 2013, 7

Kein Kindergeldanspruch einer Rumänin ohne Vorlage einer Freizügigkeitsberechtigung

FG Münster, Urteil vom 22.02.2013 - Aktenzeichen 14 K 4342/11 Kg

DRsp Nr. 2013/6140

Kein Kindergeldanspruch einer Rumänin ohne Vorlage einer Freizügigkeitsberechtigung

1) Für Staatsangehörige der der EU zum 1.1.2007 beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien hat die deutsche Bundesregierung für die Jahre 2010 und 2011 dahingehend von ihrem Recht zur Beschränkung der Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass die Freizügigkeitsberechtigung zwecks Arbeitssuche in Deutschland davon abhängig ist, dass ihnen eine Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung-EU i.S.d. § 284 SGB III ausgestellt wurde. 2) Aus dem "Merkblatt Kindergeld" des Bundeszentralamts für Steuern, Stand Jan. 2012, folgt nichts anderes, weil es voraussetzt, dass der Anspruchsteller schon freizügigkeitsberechtigt ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 2; AEUV Art. 21 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllt.

Die Klägerin besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit und hält sich seit April 2009 in Deutschland auf. Nach eigenen Angaben hat sie eine Freizügigkeitsbescheinigung beim Ausländeramt C beantragt. Über den Stand bzw. den Ausgang des Verfahrens liegen dem Gericht keine Informationen vor.