FG Münster - Urteil vom 24.04.2007
15 K 3830/04 Kg
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5 ; AuslG § 30 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1700

Kein Kindergeldanspruch eines geduldeten Ausländers bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

FG Münster, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 15 K 3830/04 Kg

DRsp Nr. 2007/12914

Kein Kindergeldanspruch eines geduldeten Ausländers bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

1. Einem Ausländer, der sich aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, steht weder nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen noch nach dem EStG eine Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum zu, in dem er Arbeitslosenhilfe bezieht. 2. In verfassungskonformer Auslegung ist § 62 Abs. 2 EStG auch auf nach dem AuslG begründete Aufenthaltstitel anzuwenden, wenn er zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und sowohl der Titel als auch die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden konnte. 3. Eine nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vergleichbar.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5 ; AuslG § 30 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeld(Kg)-Gewährung, die einem geduldeten Ausländer bewilligt worden war, für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Kg für die Monate August und September 2003.