FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.07.2007
10 K 2162/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Kein Kindergeldanspruch für die Zeit nach Ende der ersten Berufsausbildung und vor Beginn einer zweiten Berufsausbildung bei selbstständiger Tätigkeit des volljährigen Kindes im erlernten Beruf

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 10 K 2162/03

DRsp Nr. 2007/18681

Kein Kindergeldanspruch für die Zeit nach Ende der ersten Berufsausbildung und vor Beginn einer zweiten Berufsausbildung bei selbstständiger Tätigkeit des volljährigen Kindes im erlernten Beruf

1. Ist eine Berufsausbildung des volljährigen Kindes bereits abgeschlossen, kann die Kindergeldberechtigung bei ernsthaften, aber erfolglosen Bemühungen um eine Zweitausbildung erneut einsetzen, insbesondere dann, wenn ein Kind im erlernten Beruf keine Anstellung findet. 2. Es besteht aber kein Kindergeldanspruch für die Zeit nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung und vor dem Beginn der zweiten Berufsausbildung (im Streitfall: Übergangsphase von 18 Monaten), wenn das volljährige Kind nach Beendigung der ersten Ausbildung im erlernten Beruf einen Arbeitsplatz gefunden oder mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit begonnen hat; in diesem Fall tritt, solange der Arbeitsplatz besetzt wird bzw. die selbstständige Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird, der (weitere) Ausbildungswille hinter den Erwerbswillen zurück, ohne dass es auf die Höhe der dabei erzielten Einkünfte und den zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit (Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit) ankäme.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand: