FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.09.2015
1 V 29/15
Normen:
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2012 § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2012 § 63 Ab S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; SLV § 23; SLV § 24 Abs. 3 S. 1;

Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium bzw. nach der Ernennung zum Leutnant

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 1 V 29/15

DRsp Nr. 2015/18366

Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium bzw. nach der Ernennung zum Leutnant

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in der Soldatenlaufbahnverordnung geregelte Ausbildung für den Beruf des Offiziers mit der Beförderung zum Leutnant endet, dass ein von dem Soldaten im Rahmen des Dienstverhältnisses mit der Bundeswehr ausgeübtes BWL-Studium an einer Bundeswehrhochschule kindergeldrechtlich ein nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähiges Ausbildungs(dienst)verhältnis für einen zivilen Beruf darstellt, das mit der Exmatrikulation endet, und dass die militärfachliche Offiziersausbildung für eine konkrete Dienstpostenverwendung nach Abschluss des Studiums nicht mehr für einen künftigen Beruf, sondern in einem bereits ausgeübten Beruf stattfindet und daher lediglich als Fortbildungsmaßnahme während der Berufsausübung und nicht mehr als Berufsausbildung i. S. d § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG zu qualifizieren ist.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2012 § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;