FG Saarland - Urteil vom 12.09.2013
2 K 1094/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; GG Art. 3 Abs. 1; WehrsoldG § 2;

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes

FG Saarland, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 2 K 1094/13

DRsp Nr. 2014/3694

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes

Für ein volljähriges Kind, das eine Ausbildungsstelle hat, aber wegen der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes nicht antritt, besteht während der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes kein Kindergeldanspruch. Infolge des Umstandes, dass freiwillig Wehrdienstleistende einen Sold von anfänglich 777,30 Euro bis zu 1.003, 50 Euro nach Ableistung der sechsmonatigen Probezeit erhalten, liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Absolventen des Freiwilligen Wehrdienstes gemäß § 2 WehrSoldG etwa im Vergleich zu Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes vor.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; GG Art. 3 Abs. 1; WehrsoldG § 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter des am 21. August 1994 geborenen Sohnes D. Sie streitet mit der Beklagten darum, ob ihr auch für die Zeit ab Oktober 2012, in der D Freiwilligen Wehrdienst ableistet, Kindergeld zusteht.