FG München - Urteil vom 27.06.2007
9 K 2851/05
Normen:
EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG (2002) § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1956

Kein Kindergeldanspruch, wenn die Behinderung des Kindes nicht ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist; Bewerbertraining stellt keine Ausbildung dar

FG München, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 9 K 2851/05

DRsp Nr. 2007/15581

Kein Kindergeldanspruch, wenn die Behinderung des Kindes nicht ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist; Bewerbertraining stellt keine Ausbildung dar

1. Ein volljähriges Kind mit einem bescheinigten Grad der Behinderung von 50, das nach ärztlichem Gutachten arbeitsfähig ist und dessen Reintegration in den Arbeitsmarkt vom behandelnden Arzt befürwortet und sogar durch Vermittlung einer Arbeitsstelle unterstützt wird, ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Die Behinderung ist nicht ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.2. Ein volljähriges Kind kann nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit, sondern arbeitslos gemeldet ist.3. Eine von der Agentur für Arbeit angebotene Reintegrationsmaßnahme, die die Arbeitssuche durch Bewerbertraining und Beratung unterstützen soll, stellt keine Berufsausbildung oder Ausbildungsmaßnahme dar.

Normenkette:

EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG (2002) § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für ihren Sohn C, geboren am 30. März 1983, Kindergeld für die Zeit ab November 2004 zusteht.