FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.03.2012
4 K 1417/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Kein Kindergeldanspruch, wenn ein bis 21 Jahre altes Kind sich nach einem Umzug nicht erneut bei der Agentur für Arbeit am neuen Wohnort meldet

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 1417/10

DRsp Nr. 2012/14669

Kein Kindergeldanspruch, wenn ein bis 21 Jahre altes Kind sich nach einem Umzug nicht erneut bei der Agentur für Arbeit am neuen Wohnort meldet

1. Um den Kindergeldanspruch für ein als arbeitssuchend gemeldetes Kind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nach einem Umzug zu erhalten, hat sich das Kind zwingend bei der am neuen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erneut arbeitsuchend zu melden. Die dreimonatige Fortwirkung der alten Meldung bei der Arbeitsagentur besteht im Falle eines Umzugs nicht. 2. Der im Programm „VerBIS” der Bundesagentur für Arbeit befindliche Lebenslauf ist nicht geeignet, um eine Meldung als Arbeitssuchend bzw. das Gegenteil zu beweisen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 für die Tochter F. der Klägerin, geboren … 1991.

Mit Bescheid vom 02. Februar 2009 hatte die Beklagte für die Tochter ab Februar 2009 Kindergeld festgesetzt. Ausweislich der Kassenanordnung vom 02. Februar 2009 war die Zahlung intern bis zum Januar 2012 (Vollendung des 21. Lebensjahres) befristet worden. Wegen fehlender Angaben in einer Kontoänderungsmitteilung wurde die Zahlung mit Kassenanordnung vom 06. März 2009 zunächst eingestellt.