LSG Hamburg - Urteil vom 26.08.2021
L 1 KR 20/21
Normen:
SGB V § 27a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 109/18

Kein Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als Gestaltungsleistung der SatzungRechtmäßigkeit einer Begrenzung auf die ersten drei Versuche

LSG Hamburg, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 20/21

DRsp Nr. 2021/17691

Kein Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als Gestaltungsleistung der Satzung Rechtmäßigkeit einer Begrenzung auf "die ersten drei Versuche"

Begrenzt die Satzung einer Krankenkasse die Anzahl der Behandlungsversuche für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung unabhängig von den konkreten Umständen auf drei, schließt dies Kostenzuschüsse für weitere Versuche selbst dann aus, wenn für diese ein Sachleistungsanspruch besteht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 25.08.2020 aufgehoben und es wird die Klage abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die vollständige Kostenerstattung für einen durchgeführten Behandlungszyklus In-Vitro Fertilisation (IVF) sowie einen Zyklus Intracytoplasmatische Spermieninjektion(ICIS).