FG München - Urteil vom 02.07.2008
1 K 2598/07
Normen:
FGO § 42; FGO § 40 Abs. 2;

Kein Kündigungsrecht für tatsächliche Verständigung; Klagebefugnis

FG München, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 2598/07

DRsp Nr. 2009/1475

Kein Kündigungsrecht für tatsächliche Verständigung; Klagebefugnis

1. Rechtsfolge eines unterstellten, absprachewidrigen Verhaltens des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen bei der Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung ist nicht etwa ein wie auch immer ausgestaltetes Kündigungsrecht. 2. Vielmehr muss sich jeder Beteiligte an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 42; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Steuern, Verspätungszuschläge und Zinsen nach einer tatsächlichen Vereinbarung rechtmäßig festgesetzt wurden.

Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1991 bis 1999 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt, das auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer (USt) dieser Jahre zuständig ist.

Für die Streitjahre waren verschiedene Einkommensteuerbescheide ergangen, denen unter anderem die Ergebnisse einer Außenprüfung zu Grunde lagen. Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Kläger durch seinen steuerlichen Vertreter im Jahr 2006 Klagen zum Finanzgericht, die dort unter den Aktenzeichen 1 K 1366/06 (ESt 1993-1995 und 19971999), 1 K 650/06 (ESt 1992 und 1996) und 14 K 1333/06 geführt wurden.