FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2013
13 K 13080/12
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 4; FördG § 3; FördG § 4; HGB § 255 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 630

Kein Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 4 InvZulG 1999 bei Veräußerung eines Gebäudes mit Sanierungsverpflichtung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 13 K 13080/12

DRsp Nr. 2013/25449

Kein Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 4 InvZulG 1999 bei Veräußerung eines Gebäudes mit Sanierungsverpflichtung

1. Besteht für den Veräußerer eines noch zu sanierenden Gebäudes ein Anspruch auf Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1999, findet das Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 4 InvZulG 1999 auch dann keine Anwendung, wenn der Grundstückserwerber für die in 1998 geleisteten Anzahlungen Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG in Anspruch genommen hat. 2. Die vom o.g. Kumulationsverbot umfasste Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 betrifft nur den Erwerber und nicht den Veräußerer eines Gebäudes. Derjenige, der nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten selbst durchführt, ist bereits nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InvZulG 1999 begünstigt. 3. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 S. 1 InvZulG 1999 führt nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Investitionszulage beanspruchende Veräußerer eines Sanierungsobjekts keine Anzahlungen geleistet hat und dient dem Ausschluss der zweifachen Förderung im Einpersonenverhältnis.

Der Ablehnungsbescheid vom 1. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2009 wird dahingehend geändert, dass die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für das Jahr 1999 um 2.217.480,73 DM erhöht wird.