FG München - Urteil vom 22.10.2010
7 K 1793/08
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 97

Kein Mantelkauf bei Einstieg von Investoren in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ohne Branchenwechsel

FG München, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 7 K 1793/08

DRsp Nr. 2011/2512

Kein Mantelkauf bei Einstieg von Investoren in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ohne Branchenwechsel

1. Eine Kapitalerhöhung, die zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten führt (ebenso wie eine Sacheinbringung) kann nach Maßgabe der Grundregel in § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 nicht anders behandelt werden als eine Anteilsübertragung. 2. Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen. 3. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Zuführung von Geld als solche überhaupt geeignet ist, eine neue Prägung der Kapitalgesellschaft zu bewirken.