FG Köln - Urteil vom 13.05.2015
15 K 1965/12
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 2;

Kein mehrfacher Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl beim Kind als auch den Eltern

FG Köln, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 15 K 1965/12

DRsp Nr. 2015/18465

Kein mehrfacher Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl beim Kind als auch den Eltern

1) Ist ein Kind selbst kranken- und pflegeversichert durch eine eigene Mitgliedschaft, kann sein steuerpflichtiger Elternteil dessen Beiträge nur dann von den eigenen Einkünften abziehen, wenn er diese selbst getragen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn entsprechende Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten worden sind (entgegen OFD Magdeburg, Vfg. v. 3.11.2011 - S 3331 - 118 - St 224, DB 2011, 2575). 2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 2;

Tatbestand

Strittig ist die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den am ….03.1991 geborenen Sohn A.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 394,00 € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 49,00 insgesamt 443,00 € für ihren Sohn A geltend.