Strittig ist die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den am ….03.1991 geborenen Sohn A.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 394,00 € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 49,00 insgesamt 443,00 € für ihren Sohn A geltend.
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