Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Austauschverträgen eine verdeckte Mitunternehmerschaft entnommen werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist höchstrichterlich geklärt.
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