BFH - Beschluß vom 07.07.1998
IV B 62/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 167

Kein Mitunternehmerrisiko bei fehlender Gewinnbeteiligung

BFH, Beschluß vom 07.07.1998 - Aktenzeichen IV B 62/97

DRsp Nr. 1999/441

Kein Mitunternehmerrisiko bei fehlender Gewinnbeteiligung

Fehlt die Beteiligung an einem möglichen Gewinn, reicht das Kapitalverlustrisiko für sich genommen nicht zur Begründung eines Mitunternehmerrisikos aus. Dies gilt auch dann, wenn es betragsgemäß außergewöhnlich hoch ist.

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Austauschverträgen eine verdeckte Mitunternehmerschaft entnommen werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist höchstrichterlich geklärt.