1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der als vollmachtsloser Vertreter aufgetretene Rechtsanwalt X.
I.
Mit Eingang beim Finanzgericht am 4. September, 10. Oktober sowie 20. Dezember 2006 erhob der Rechtsanwalt X im Namen der Klägerin Untätigkeitsklage und beantragte unter anderem, das Finanzamt (FA) zu verpflichten, für die Monate Januar bis März 1996 Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zu erlassen, die jeweils einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem FA ausweisen sollten. Aufgrund einer Außenprüfung, die weder durch eine Schlussbesprechung noch durch einen Prüfungsbericht abgeschlossen worden sei, habe das FA seit 1. Januar 1996 keine Steuererklärung der Klägerin mehr bearbeitet.
Dabei legte Rechtsanwalt X Vollmachten der Klägerin vom 31. August, 6. Oktober sowie 13. Dezember 2006 vor, die jeweils von Z ausgestellt worden sind.
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