FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.03.2001
9 V 88/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 S 3; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1192

Kein Neubeginn der Zweijahresfrist für die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung bei bloßem Arbeitgeberwechsel; Aussetzung der Vollziehung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 9 V 88/00

DRsp Nr. 2001/11077

Kein Neubeginn der Zweijahresfrist für die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung bei bloßem Arbeitgeberwechsel; Aussetzung der Vollziehung

1. Der Wechsel einer Arbeitsstelle bzw. des Arbeitgebers unter Beibehaltung des bisherigen Zweitwohnsitzes führt zu keinem Wiederaufleben oder einem Neubeginn der Zweijahresfrist für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung. 2. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 S 3; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragssteller (Ast) ist verheiratet, im Streitjahr 1998 wurde er auf Antrag getrennt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Ast erklärte u. a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 130.639 DM und machte Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 43.254,95 DM geltend. Darin enthalten waren Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Form von Miete, Nebenkosten, Garage, Verpflegung sowie Zweitwohnungssteuer. Der Ast trägt vor, er habe seinen Familienwohnsitz in ... und unterhalte aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in ... da er für die ... dort tätig sei.