FG Münster - Urteil vom 13.01.2005
8 K 2060/03 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1058

Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei nachträglicher Erstellung der Aufzeichnungen; Einkommensteuer 1995 bis 1997

FG Münster, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 8 K 2060/03 E

DRsp Nr. 2005/8879

Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei nachträglicher Erstellung der Aufzeichnungen; Einkommensteuer 1995 bis 1997

1. Die nicht zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen spricht stets gegen die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs. 2. Für Veranlagungszeiträume bis einschl. 1995 können Angaben eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs Berücksichtigung finden bei der Schätzung der Privatfahrten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Einkommensteuer, ob für die private PKW-Nutzung die Höhe der Nutzungsentnahmen zutreffend angesetzt worden ist und ob für ein Streitjahr die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 AO noch geändert werden konnte.

Der Kläger (Kl.) ist selbständiger Unternehmensberater. Für die Streitjahre 1995 bis 1997 reichte er die Einkommensteuererklärungen in 1997, 1998 und 1999 ein. Die Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 erfolgte ohne Nachprüfungsvorbehalt. Die Steuerbescheide für 1996 und 1997 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO).