FG Köln - Urteil vom 20.05.2009
5 K 2907/07
Normen:
HGB § 250 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1369

Kein passiver RAP bezogener Entschädigungen für die Duldung abgeschlossener Straßenbaumaßnahmen

FG Köln, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 5 K 2907/07

DRsp Nr. 2009/15820

Kein passiver RAP bezogener Entschädigungen für die Duldung abgeschlossener Straßenbaumaßnahmen

1. Die Bildung eines passiven RAP setzt voraus, dass bezogenes Entgelt Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt. Darüber hinaus muss seitens des Kaufmanns eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen. 2. Entschädigungen für die Duldung von Straßenbaumaßnahmen, die bereits vor dem Bilanzstichtag abgeschlossen sind und für den zukünftigen Erwerbsverlust entrichtet werden, rechtfertigen die Bildung eines passiven RAP nicht.

Normenkette:

HGB § 250 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 wurde in den Streitjahren zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Klägerin zu 1 aus dem vom Ehemann gepachteten Betrieb und der Ehemann durch die Verpachtung des Betriebs an die Klägerin. Der Ehemann bezog daneben eine Altersrente. Die Klägerin zu 2 ist zusammen mit der Klägerin zu 1 Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1.

Die Einkommensteuer der Streitjahre 2003 und 2004 wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.