BFH - Urteil vom 04.11.2004
III R 38/02
Normen:
EStG § 33 § 33b Abs. 1, 3 S. 3 ; FGO § 126 ;
Fundstellen:
BB 2005, 426
BFH/NV 2005, 433
BFHE 208, 155
BStBl II 2005, 271
DB 2005, 478
DStR 2005, 283
NJW 2005, 1072
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3810/02

Kein Pauschbetrag für behinderte Menschen neben als außergewöhnliche Belastung anerkannten Heimkosten - Bindung im zweiten Rechtsgang

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III R 38/02

DRsp Nr. 2005/2287

Kein Pauschbetrag für behinderte Menschen neben als außergewöhnliche Belastung anerkannten Heimkosten - Bindung im zweiten Rechtsgang

»Werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Steuerpflichtigen daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu.«

Normenkette:

EStG § 33 § 33b Abs. 1, 3 S. 3 ; FGO § 126 ;

Gründe:

I. Der am 27. Dezember 1922 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1997 als Pensionär Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "G", "aG" und "H".

In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung im Wohnstift A in Höhe von 30 060 DM (42 060 DM ./. 12 000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Die Heimkosten betrugen im ersten Halbjahr 1997 3 479 DM/Monat und im zweiten Halbjahr 1997 3 531 DM/Monat. Hinzu kamen Nebenkosten für Strom und Telefon sowie ein monatlicher Pflegekostenzuschlag in Höhe von 30 DM. Der Kläger erhielt insoweit keine staatliche Beihilfe.