I. Der am 27. Dezember 1922 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1997 als Pensionär Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "G", "aG" und "H".
In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung im Wohnstift A in Höhe von 30 060 DM (42 060 DM ./. 12 000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Die Heimkosten betrugen im ersten Halbjahr 1997 3 479 DM/Monat und im zweiten Halbjahr 1997 3 531 DM/Monat. Hinzu kamen Nebenkosten für Strom und Telefon sowie ein monatlicher Pflegekostenzuschlag in Höhe von 30 DM. Der Kläger erhielt insoweit keine staatliche Beihilfe.
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