FG Sachsen - Urteil vom 23.01.2002
5 K 1159/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 4 S. 2 ; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10e Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 697

Kein räumlicher Zusammenhang der im eigenen Haus belegenen bisher eigengenutzten nunmehr vermieteten Wohnung mit der darüber oder daneben liegenden eigengenutzten Wohnung i. S. des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG; Gleichzeitige Förderung beider Wohnungen im Jahr des Umzugs; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 5 K 1159/01

DRsp Nr. 2002/4284

Kein räumlicher Zusammenhang der im eigenen Haus belegenen bisher eigengenutzten nunmehr vermieteten Wohnung mit der darüber oder daneben liegenden eigengenutzten Wohnung i. S. des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG; Gleichzeitige Förderung beider Wohnungen im Jahr des Umzugs; Einkommensteuer 1998

Zusammenveranlagte Eheleute können im Jahr des Umzugs von einer Wohnung im eigenen Haus in eine neben oder über der bisherigen Wohnung liegende neue Wohnung die gleichzeitige Förderung beider Objekte nach § 10e Abs. 1 EStG und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG in Anspruch nehmen, wenn die einheitliche Nutzung beider Wohnungen zugleich dadurch ausgeschlossen wird, dass die eine Wohnung objektiv erkennbar endgültig der Fremdvermietung zugeführt und zu diesem Zweck saniert wird, wodurch die baulich mögliche einheitliche Nutzung nicht mehr besteht und der räumliche Zusammenhang zwischen den Wohnungen entfallt.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 4 S. 2 ; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10e Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zusammenveranlagte Eheleute im Jahr des Umzugs von einer Wohnung im eigenen Haus in eine andere, darüber liegende Wohnung die gleichzeitige Förderung beider Objekte nach § 10 e Abs. 1 EStG und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - in Anspruch nehmen können.