Streitig ist, ob zusammenveranlagte Eheleute im Jahr des Umzugs von einer Wohnung im eigenen Haus in eine andere, darüber liegende Wohnung die gleichzeitige Förderung beider Objekte nach § 10 e Abs. 1 EStG und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - in Anspruch nehmen können.
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