LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.03.2021
4 Ta 64/21
Normen:
ZPO § 232; ZPO § 263;
Fundstellen:
AuR 2021, 338
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1917/20

Kein Rechtsmittel gegen abgelehnten Antrag auf Rubrum-BerichtigungUnzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen abgelehnten Rubrum-BerichtigungsantragAntrag auf Rubrum-Berichtigung als Handlung mit lediglich anregender Bedeutung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 4 Ta 64/21

DRsp Nr. 2021/5206

Kein Rechtsmittel gegen abgelehnten Antrag auf Rubrum-Berichtigung Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen abgelehnten Rubrum-Berichtigungsantrag Antrag auf Rubrum-Berichtigung als Handlung mit lediglich anregender Bedeutung

Gegen die Ablehnung einer beantragten Rubrumsberichtigung im laufenden Verfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Sie weist nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch iSv. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurück. Es geht um die allein vom Gericht der Hauptsache von Amts wegen zu beurteilende Frage, welche Partei beklagt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.02.2021 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 232; ZPO § 263;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig.