FG München - Beschluss vom 25.08.2005
1 V 2589/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; AO § 284 Abs. 6 S. 2 ;

Kein Rechtsschutzbedürfnis für AdV-Antrag gegen den Bescheid zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG München, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 1 V 2589/05

DRsp Nr. 2006/2313

Kein Rechtsschutzbedürfnis für AdV-Antrag gegen den Bescheid zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dann unzulässig, wenn gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und dieser zudem begründet wurde.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; AO § 284 Abs. 6 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu Recht erfolgten.

Der am 3. Februar 1941 geborene Antragsteller (Ast) wird beim Finanzamt ... zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt. Bereits seit einigen Jahren ist der Antragsgegner (das FA) mit dem Steuerfall befasst. Aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgte am 1. Februar 2005 in der Wohnung des Ast eine fruchtlose Pfändung. Die Abgabenschulden betrugen zu diesem Zeitpunkt 32.103,82 EUR (davon 24.746,31 EUR Säumniszuschläge -SZ-). Die Steuerschulden betrafen hauptsächlich die Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 1984 und 1985. Mit Schreiben vom 15. März 2005 drohte das FA die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an.