FG München - Urteil vom 23.09.2010
11 K 1169/08
Normen:
DBA-CH Art. 15 Abs. 1; DBA-CH Art. 15 Abs. 4; DBA-CH Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d;
Fundstellen:
DStR 2012, 33
DStRE 2012, 33

Kein Rückfall des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an den Wohnsitzstaat bei Verzicht des Tätigkeitsstaates auf sein Besteuerungsrecht durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

FG München, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 11 K 1169/08

DRsp Nr. 2011/2534

Kein Rückfall des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an den Wohnsitzstaat bei Verzicht des Tätigkeitsstaates auf sein Besteuerungsrecht durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

1. Das durch das DBA Deutschland-Schweiz der Schweiz als Tätigkeitsstaat zugewiesene Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft fällt nicht zur Vermeidung unversteuerter "weißer" Einkünfte an den Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zurück, wenn die Schweiz die Einkünfte zwar nach ihrer Gesetzgebung versteuert, jedoch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber auf eine Besteuerung verzichtet. 2. Die Einkünfte sind i. R. d. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 05. Januar 2007, geändert mit Bescheiden vom 20. Februar 2007 und 12. März 2007, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2008 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf EUR festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.