FG Saarland - Urteil vom 19.04.2012
1 K 1318/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 S. 3; EStG § 6 Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 328

Kein rückwirkender Teilwertansatz trotz Fehlen einer Ergänzungsbilanz, wenn beim Einbringenden die Versteuerung der stillen Reserven gesichert ist

FG Saarland, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 1 K 1318/10

DRsp Nr. 2012/12285

Kein rückwirkender Teilwertansatz trotz Fehlen einer Ergänzungsbilanz, wenn beim Einbringenden die Versteuerung der stillen Reserven gesichert ist

Bringt eine GmbH ein einzelnes Wirtschaftsgut zu Buchwerten in eine KG ein, an deren Vermögen und Gewinn bzw. Verlust sie allein beteiligt ist, und veräußert die KG das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG, so ist auch dann nicht rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt der Teilwert anzusetzen (sondern es bleibt bei der Buchwertfortführung), wenn bei der KG keine Ergänzungsbilanz erstellt wurde. § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist seinem Normzweck entsprechend extensiv auszulegen, wenn durch die unverändert bestehende 100 %-ige Beteiligung des Einbringenden am Vermögen und am Gewinn/Verlust der aufnehmenden Personengesellschaft die Zuordnung der beim Einbringenden zuvor entstandenen stillen Reserven sichergestellt ist.

1. Der Körperschaftsteueränderungsbescheid für 2001 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.