FG Münster - Urteil vom 05.09.2012
12 K 1948/11 E
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 1; AO § 175 Abs 1 Nr 2;

Kein rückwirkendes Ereignis bei vor Bestandskraft erteilter Zustimmung zum Realsplitting

FG Münster, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 12 K 1948/11 E

DRsp Nr. 2012/20296

Kein rückwirkendes Ereignis bei vor Bestandskraft erteilter Zustimmung zum Realsplitting

Ein nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting bei zuvor bereits vorliegender Zustimmungserklärung rechtfertigt keine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

EStG § 10 Abs 1 Nr 1; AO § 175 Abs 1 Nr 2;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau leben seit März 2002 dauernd getrennt. Der Kl leistet an seine Ehefrau seitdem Barunterhalt und machte die Zahlungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) geltend. Der Beklagte (Bekl) berücksichtigte die Zahlungen in den Vorjahren als Sonderausgaben.

Die Ehefrau hatte dem Realsplittung zugestimmt, zuletzt mit einer am 30. Dezember 2009 unterzeichneten Anlage U. Die Zustimmungserklärung war durch die Ehefrau nicht widerrufen worden.

Der steuerlich beratene Kl reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 im März 2010 elektronisch (ELSTER-Verfahren) ein. Dabei wurden mit den elektronisch übermittelten Daten keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht. Die dem Bekl postalisch übersandten Unterlagen enthielten keine Anlage U.