FG Köln vom 06.03.2001
8 K 7847/94
Fundstellen:
EFG 2001, 964

Kein Schuldzinsenabzug vor Fälligkeit des Kaufpreises

FG Köln, vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 8 K 7847/94

DRsp Nr. 2001/13263

Kein Schuldzinsenabzug vor Fälligkeit des Kaufpreises

Werden Schuldzinsen vertraglich für den Zeitraum vor Fälligkeit des Kaufpreises geschuldet und an den Veräußerer gezahlt, handelt es sich nicht um Finanzierungskosten, sondern um Anschaffungskosten des zur Vermietung bestimmten Objekts, die sich lediglich über die AfA steuermindernd auswirken.

Für die Praxis:

Für den Kläger ergab sich keine Notwendigkeit, vor der Fälligkeit des Kaufpreises denselben mit Kreditmitteln zu finanzieren. Zweck der Zinszahlungen war es auch nicht, dem Veräußerer für die Überweisung von Kapital ein Entgelt zu zahlen. Denn der Veräußerer hatte weder mittelbar noch unmittelbar Kapital zur Nutzung überlassen, sondern dem Kläger seine eigenen Finanzierungskosten in Rechnung gestellt. Folglich handelte es sich nicht um Finanzierungskosten des Klägers.

Fundstellen
EFG 2001, 964