FG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2013
1 K 166/12
Normen:
EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 63;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 707
FamRZ 2013, 1848

Kein Sonderausgabenabzug für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 166/12

DRsp Nr. 2013/19869

Kein Sonderausgabenabzug für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur als SA abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 verstößt weder gegen das GG noch gegen Gemeinschaftsrecht. Auch liegt insoweit keine unzulässige steuerliche Rückwirkung vor.

Normenkette:

EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 63;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner jetzigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In der Zeit vom 1977 bis 1992 war der Kläger mit der australischen Staatsangehörigen A verheiratet. Im November 1991 hatten der Kläger und die A eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Hierin ist unter anderem ausgeführt:

„4. Versorgungsausgleich