FG Münster - Urteil vom 14.08.2015
4 K 1563/15 E
Normen:
GG § 7 Abs 4; EStG § 10 Abs 1 Nr 9;

Kein Sonderausgabenabzug für Studienentgelte an einer privaten Fachhochschule

FG Münster, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 1563/15 E

DRsp Nr. 2015/18749

Kein Sonderausgabenabzug für Studienentgelte an einer privaten Fachhochschule

Studienentgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.

Normenkette:

GG § 7 Abs 4; EStG § 10 Abs 1 Nr 9;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Studienentgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2013 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bezog für seine Tochter, die aus erster Ehe hervorging, die hälftigen kindbedingten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Tochter studiert nach ihrem Abitur seit Oktober 2013 an der xxx in J im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs „…”. Die xxx ist eine nichtstaatliche akademische Bildungseinrichtung, die am 00.00.0000 durch das seinerzeitige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als Fachhochschule staatlich anerkannt wurde (vgl. hierzu auch http://www). Die xxx finanziert sich im Wesentlichen durch Studienentgelte.