FG Niedersachsen - Urteil vom 24.07.2009
11 K 199/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 130
EFG 2009, 1715

Kein Sonderausgabenabzug mehr für Beiträge zur Versorgungsanstalt Bezirksschornsteinfeger (Bayerische Versorgungskammer) ab 2005

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 11 K 199/09

DRsp Nr. 2009/22154

Kein Sonderausgabenabzug mehr für Beiträge zur Versorgungsanstalt Bezirksschornsteinfeger (Bayerische Versorgungskammer) ab 2005

1. Zu den Voraussetzungen der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 AO. 2. Der Steuerbürger kann davon ausgehen, dass Finanzbeamte im Rahmen der Fortbildung oder durch Verwaltungsanweisungen auf gesetzliche Änderungen und die damit verbundenen Probleme für die Bearbeitung von Steuererklärungen zeitnah hingewiesen werden. Das gilt auch für Massenverfahren. 3. Ob für Beiträge zur Versorgungsanstalt Bezirksschornsteinfeger ab 2005 der Sonderausgabenabzug entfällt und ob darin eine neue Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben, wenn das FA bei der Bearbeitung der Steuererklärung einen die Änderung ausschließenden Ermittlungsfehler begangen hat.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache ändern durfte.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger bezieht als selbstständiger Schornsteinfegermeister Einkünfte aus Gewerbebetrieb.