I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ aufgrund einer Selbstanzeige für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 u.a. geänderte Einkommensteuerbescheide und setzte Nachforderungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von insgesamt 25 735 DM fest, die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) im Streitjahr 1998 bezahlt wurden. Im Jahr 1999 setzte das FA ferner Hinterziehungszinsen nach § 235 AO 1977 unter Anrechnung der Nachforderungszinsen fest.
Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 Nachforderungszinsen in Höhe von 24 780 DM als Sonderausgaben. Das FA ließ den Sonderausgabenabzug nicht zu.
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