BFH - Urteil vom 10.11.2004
XI R 30/04
Normen:
AO (1977) § 233a § 235 ; EStG (a.F.) § 10 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 536
BFH/NV 2005, 609
BFHE 208, 194
BStBl II 2005, 274
DB 2005, 538
DStRE 2005, 419
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4035/02

Kein Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden - Keine Zurückverweisung nach Erlass eines Änderungsbescheides, wenn dieser Bescheid den bisherigen Streitstoff nicht berührt

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 30/04

DRsp Nr. 2005/2892

Kein Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden - Keine Zurückverweisung nach Erlass eines Änderungsbescheides, wenn dieser Bescheid den bisherigen Streitstoff nicht berührt

»Festgesetzte Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden, können nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung abgezogen werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a § 235 ; EStG (a.F.) § 10 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ aufgrund einer Selbstanzeige für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 u.a. geänderte Einkommensteuerbescheide und setzte Nachforderungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von insgesamt 25 735 DM fest, die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) im Streitjahr 1998 bezahlt wurden. Im Jahr 1999 setzte das FA ferner Hinterziehungszinsen nach § 235 AO 1977 unter Anrechnung der Nachforderungszinsen fest.

Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 Nachforderungszinsen in Höhe von 24 780 DM als Sonderausgaben. Das FA ließ den Sonderausgabenabzug nicht zu.