LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2016
L 4 R 318/14
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2016, 1518
NZS 2016, 428
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 985/13

Kein Sozialversicherungspflicht eines Arztes im Rahmen der Übernahme des hausärztlichen Notdienstes für eine GemeinschaftspraxisAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen L 4 R 318/14

DRsp Nr. 2016/8791

Kein Sozialversicherungspflicht eines Arztes im Rahmen der Übernahme des hausärztlichen Notdienstes für eine Gemeinschaftspraxis Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Hingegen ist ein Arzt, der für niedergelassene Ärzte zwei- bis dreimal im Monat den Nachtdienst übernimmt, kein Arbeitnehmer und mithin selbständig, wenn er nicht in den Arbeitsablauf der Praxis eingegliedert ist und keinen Weisungen der Praxisinhaber unterliegt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.06.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladenen seit dem 01.01.2013 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Der Wert des Streitgegenstands wird endgültig auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand