Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.06.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladenen seit dem 01.01.2013 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
2.Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
4.Der Wert des Streitgegenstands wird endgültig auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
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