FG München - Urteil vom 10.02.2006
8 K 5285/02
Normen:
EStG (1990) § 50c ; EStG (1997) § 50c ; UmwStG (1995) § 4 Abs. 4, 5 ; DBA GBR Art. 18 Abs. 1 Buchst. b ;

Kein Sperrbetrag nach § 50c EStG a.F. beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 8 K 5285/02

DRsp Nr. 2006/11741

Kein Sperrbetrag nach § 50c EStG a.F. beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft

Voraussetzung für einen Sperrbetrag nach § 50c EStG ist, dass ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer Berechtigter einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner erwirbt. Beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft ist daher kein Sperrbetrag zu berücksichtigen, denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen war im Streitjahr 1995 in die Körperschaftsteueranrechnung in Großbritannien auch die Körperschaftsteuer einzubeziehen, die die inländische Gesellschaft in der BRD zu entrichten hatte.

Normenkette:

EStG (1990) § 50c ; EStG (1997) § 50c ; UmwStG (1995) § 4 Abs. 4, 5 ; DBA GBR Art. 18 Abs. 1 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Klägerin entstandenen Übernahmeverlusts gem. § 4 Abs. 5 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).