FG Niedersachsen - Urteil vom 30.04.2015
6 K 209/14
Normen:
EStG § 50a; AO § 175 Abs. 2 Satz 2;

Kein Steuerabzug nach § 50 a EStG bei nachträglich ausgestellter Freistellungsbescheinigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 6 K 209/14

DRsp Nr. 2015/18451

Kein Steuerabzug nach § 50 a EStG bei nachträglich ausgestellter Freistellungsbescheinigung

Ist die beschränkte Steuerpflicht zweifelhaft, muss der Vergütungsgläubiger seine Einwendungen gegen ihr Vorliegen und gegen die Höhe der Steuer i.R. eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren geltend machen. Die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung und die Erstattung der abgeführten Beträge kann im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nur erreicht werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung nicht (rechtzeitig) vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung wirkt nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO.

Normenkette:

EStG § 50a; AO § 175 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob aufgrund der nachträglichen Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Änderung der Festsetzung des Steuerabzugs gemäß § 50 a EStG möglich ist.