FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2009
5 K 1494/06
Normen:
EStG 1997 § 3 Nr. 66;

Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Teilverzicht eines Gläubigers, um Restbetrag schneller zu tilgen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 5 K 1494/06

DRsp Nr. 2010/23196

Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Teilverzicht eines Gläubigers, um Restbetrag schneller zu tilgen

Der Gewinn aus dem Verzicht eines Gläubigers auf einen Teil seiner Forderung ist nicht steuerfrei, wenn der Teilverzicht dazu dient, dass die Restforderung schneller getilgt werden kann.

Normenkette:

EStG 1997 § 3 Nr. 66;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Einzelunternehmer im Streitjahr 1997 einen steuerfreien Sanierungsgewinn erzielt hat.

I.

1. Im Jahr 1992 übertrug der Vater des Klägers und von Herrn B. R., Herr F. R., die von ihm betriebene Firma, die sich mit der Aufzucht und dem Vertrieb von Warmhauspflanzen befasste, an seine beiden Söhne. Diese betrieben das Unternehmen vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1997 in der Rechtsform der OHG fort. Geschäftssitz der OHG war G. Bereits bei der Übertragung des Unternehmens auf die Söhne hatte dieses Verbindlichkeiten in Höhe von 4.661.000,-- DM. Die Jahresergebnisse des väterlichen Betriebes und der OHG sahen seit dem Wirtschaftsjahr 1991/92 wie folgt aus (Angaben in TDM):

Wirtschaftsjahr:

1991/92

1992/93

1993/94

1994/95

1995/96

Geschäftsergebnis:

-300

-133

-35

-185

-218

Verbindlichkeiten:4.661

5.110

5.318

5.172

5.124

Zinsaufwendungen:389

445

391

313

316