Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Einzelunternehmer im Streitjahr 1997 einen steuerfreien Sanierungsgewinn erzielt hat.
I.
1. Im Jahr 1992 übertrug der Vater des Klägers und von Herrn B. R., Herr F. R., die von ihm betriebene Firma, die sich mit der Aufzucht und dem Vertrieb von Warmhauspflanzen befasste, an seine beiden Söhne. Diese betrieben das Unternehmen vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1997 in der Rechtsform der OHG fort. Geschäftssitz der OHG war G. Bereits bei der Übertragung des Unternehmens auf die Söhne hatte dieses Verbindlichkeiten in Höhe von 4.661.000,-- DM. Die Jahresergebnisse des väterlichen Betriebes und der OHG sahen seit dem Wirtschaftsjahr 1991/92 wie folgt aus (Angaben in TDM):
Wirtschaftsjahr:
1991/92
1992/93
1993/94
1994/95
1995/96
Geschäftsergebnis:
-300
-133
-35
-185
-218
Verbindlichkeiten:4.661
5.110
5.318
5.172
5.124
Zinsaufwendungen:389
445
391
313
316
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