BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 55/04
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 712
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6806/00

Kein steuerfreier Zuschlag bei Verzicht auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 55/04

DRsp Nr. 2006/2074

Kein steuerfreier Zuschlag bei Verzicht auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit

1. Ein Zuschlag für Feiertagsarbeit setzt begrifflich voraus, dass dem ArbN die an einem Feiertag geleistete Arbeit - zusätzlich zum üblichen Lohn - vergütet wird.2. Hieran fehlt es, wenn der ArbN aufgrund der Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag erworben hat und dieser Freizeitanspruch durch eine Vergütung abgegolten wird.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren um die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Feiertagsarbeit.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist als Blockfahrer in einem Heizwerk der Stadtwerke X beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung. Für die dienstplanmäßige und betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag enthält § 15 BMT-G II u.a. folgende Regelungen: