FG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2011
3 K 275/10
Normen:
§ 5 EStG;

Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs im Rahmen eines einheitlichen Geschäftskonzepts

FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 3 K 275/10

DRsp Nr. 2011/14148

Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs im Rahmen eines einheitlichen Geschäftskonzepts

Ist die Vermietung sowie der An- und Verkauf eines Flugzeugs Gegenstand eines von Anfang an bestehenden und später auch durchgeführten unternehmerischen Konzepts, so gehört der Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs als Anlagevermögen zum laufenden Gewinn und ist kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn gemäß § 34 EStG.

Normenkette:

§ 5 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG vorliegt.

Die Klägerin betrieb nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 25.04.1993 einen Handel mit und die Vermietung von Flugzeugen, Flugzeugbestandteilen und Flugzeugzubehör jeder Art. Sie begann am 27.11.1992 mit ihrer Tätigkeit und ermittelte ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (§ 5 EStG). An der Klägerin sind die – Z – als Komplementär GmbH sowie als Kommanditist T mit einer Einlage von 1,5 Mio. DM beteiligt.