Streitig ist, ob ein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG vorliegt.
Die Klägerin betrieb nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 25.04.1993 einen Handel mit und die Vermietung von Flugzeugen, Flugzeugbestandteilen und Flugzeugzubehör jeder Art. Sie begann am 27.11.1992 mit ihrer Tätigkeit und ermittelte ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (§ 5 EStG). An der Klägerin sind die – Z – als Komplementär GmbH sowie als Kommanditist T mit einer Einlage von 1,5 Mio. DM beteiligt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|