Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Überbrückungsgeld ab 1. Dezember 2011.
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