FG München - Urteil vom 23.04.2008
10 K 1965/06
Normen:
GewStG 1991 § 10a S. 1; GewStG 1991 § 10a S. 2; GewStG 1991 § 10a S. 3; GewStG 1991 § 2 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 420

Kein Übergang des einer Kommanditbeteiligung zuzurechnenden Gewerbeverlusts bei Abtretung der Kommanditbeteiligung an eine andere KG, bei der der abtretende Kommanditist ebenfalls zu 100 % am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust beteiligt ist

FG München, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 10 K 1965/06

DRsp Nr. 2009/6390

Kein Übergang des einer Kommanditbeteiligung zuzurechnenden Gewerbeverlusts bei Abtretung der Kommanditbeteiligung an eine andere KG, bei der der abtretende Kommanditist ebenfalls zu 100 % am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust beteiligt ist

Scheidet aufgrund eines Einbringungs- und Ausscheidensvertrags die Komplementär-GmbH aus einer KG aus und tritt der zu 100 % am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust der KG beteiligte alleinige Kommanditist seine Kommanditbeteiligung an eine andere GmbH & Co. KG ab, bei der er ebenfalls alleiniger Kommanditist und zu 100 % am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust beteiligt ist, so ist gleichwohl für die Frage des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs von einem schädlichen Gesellschafterwechsel auszugehen, so dass der auf den abgetretenen Kommanditanteil entfallende Gewerbeverlust nicht bei der die Kommanditbeteiligung übernehmenden GmbH & Co. KG abgezogen werden kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG 1991 § 10a S. 1; GewStG 1991 § 10a S. 2; GewStG 1991 § 10a S. 3; GewStG 1991 § 2 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der bis zum 31. Dezember 1997 bei der K-KG entstandene gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei der Klägerin - einer KG - berücksichtigt werden kann.