FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2009
3 K 163/08
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 S. 1; EStG § 5a Abs. 4 S. 2; HGB § 248 Abs. 2; KStG § 13 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 404

Kein Unterschiedsbetrag für Schiffbauverträge

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 163/08

DRsp Nr. 2009/28860

Kein Unterschiedsbetrag für Schiffbauverträge

1. Bei Übergang zur Tonnagebesteuerung sind Unterschiedsbeträge zwischen Buch- und Teilwert nur für in der Regelversteuerung zu bilanzierende Wirtschaftsgüter festzustellen. 2. Daher erfolgt keine Feststellung etwaiger stiller Reserven aus einem Schiffbauvertrag als schwebendes Geschäft bei zwischen Bestellung und Ablieferung des Schiffes gestiegenen (oder gefallenen) Schiffbaupreisen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 S. 1; EStG § 5a Abs. 4 S. 2; HGB § 248 Abs. 2; KStG § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schiffbauvertrag als schwebendes Geschäft ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG (Tonnagesteuer) darstellt und aufgrund gestiegener Schiffbaupreise während der Bauphase folglich ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG festzustellen ist. Diese Vorschriften lauten: 'Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einheitlich festzustellen.'

I.