BFH - Urteil vom 29.07.1998
X R 105/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 192
BB 1999, 94
BFH/NV 1999, 387
BFHE 186, 555
BStBl II 1999, 81
DB 1999, 77
DStZ 1999, 264
NJW 1999, 671
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen X R 105/92

DRsp Nr. 1999/379

Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

»Der Gesetzgeber ist aufgrund Verfassungsrechts nicht verpflichtet, die Abziehbarkeit privat veranlaßter Schuldzinsen im Rahmen der Einkommensteuer wiedereinzuführen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1989 und 1990 zur Einkommensteuer nach ihren Erklärungen zusammenveranlagt. Mit Einsprüchen gegen die Steuerbescheide beantragten sie, privat veranlaßte Schuldzinsen (im folgenden: private Schuldzinsen) in Höhe von 907,49 DM (1989) und 1 410,59 DM (1990) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Mit Einspruch und Klage trugen sie unter Bezugnahme auf Äußerungen im Schrifttum (Drenseck, Der Betrieb --DB-- 1991, 416; Kempermann, DB 1991, 669) vor: Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften sei es möglich, durch die Aufteilung ihres betrieblichen Bankkontos private Bankschulden zu Lasten ihres Betriebsvermögens zu tilgen, so daß an die Stelle nicht abziehbarer privater Schuldzinsen betriebliche träten. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hätten demgegenüber keine solche Gestaltungsmöglichkeit. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).