FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2001
9 K 84/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; BKGG § 10 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1223

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kinderfreibeträge bei ausschließlich sozialrechtlich geregeltem Familienleistungsausgleich; Unzulässigkeit einer nicht entscheidungserheblichen Vorlage zum Bundesverfassungsgericht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 9 K 84/01

DRsp Nr. 2001/11071

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kinderfreibeträge bei ausschließlich sozialrechtlich geregeltem Familienleistungsausgleich; Unzulässigkeit einer nicht entscheidungserheblichen Vorlage zum Bundesverfassungsgericht

1. Angesichts des von 1975 bis 1982 allein sozialrechtlich ausgerichteten Familienleistungsausgleichs -in Form des nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlten Kindergelds- war es im Veranlagungszeitraum 1978 von Verfassungs wegen nicht geboten, die Unterhaltsleistungen für Kinder einkommensteuerlich durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen zu berücksichtigen (vgl. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). 2. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Normen des BKGG ist im finanzgerichtlichen Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig, wenn der Familienleistungsausgleich in dem zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausschließlich sozialrechtlich konzipiert ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BKGG § 10 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung 1978 ist streitig, ob von Verfassungs wegen ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist.