LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.06.2022
1 Ta 50/22
Normen:
RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2074/21

Kein Vergütungsfestsetzungsbeschluss bei Einwendungen des Antragsgegners

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 1 Ta 50/22

DRsp Nr. 2022/14616

Kein Vergütungsfestsetzungsbeschluss bei Einwendungen des Antragsgegners

Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist eine Gebührenfestsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Mindestanforderung ist allerdings, dass die Einrede oder Einwendung erkennen lässt, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.03.2022 - 3 Ca 2074/21 - aufgehoben. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beschwerdegegners vom 24.02.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 5;

Gründe

I. Der Beschwerdegegner begehrt die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG gegen die Klägerin, seine vormalige Mandantin in einem Kündigungsschutzverfahren.