FG München - Gerichtsbescheid vom 02.05.2006
7 K 2010/03
Normen:
UmwStG (1995) § 12 Abs. 3 S. 2 ; EStG (1997) § 10d Abs. 1 § 10d Abs. 4 S. 2 ; KStG (1999) § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2318
DStRE 2007, 229
EFG 2006, 1384

Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Umwandlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 7 K 2010/03

DRsp Nr. 2006/20826

Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Umwandlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann die übernehmende Körperschaft einen bei der übernommenen Körperschaft festgestellten verbleibenden Verlustvortrag im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags mit ihrem Einkommen verrechnen und in spätere Veranlagungszeiträume vortragen. Ein Verlustrücktrag in dem Übertragungsstichtag vorangehende Veranlagungszeiträume ist hingegen unzulässig, da es durch die Verschmelzung nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden, durch Bescheid festgestellten Verlustvortrags der übernommenen in laufenden Verlust der aufnehmenden Gesellschaft kommt.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 12 Abs. 3 S. 2 ; EStG (1997) § 10d Abs. 1 § 10d Abs. 4 S. 2 ; KStG (1999) § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.