FG Hamburg - Urteil vom 07.09.2006
7 K 38/05
Normen:
UmwStG (1995) § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 695
EFG 2007, 390

Kein Vermögensübergang bei einer der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehenden formwechselnden Umwandlung

FG Hamburg, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 7 K 38/05

DRsp Nr. 2006/29509

Kein Vermögensübergang bei einer der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehenden formwechselnden Umwandlung

Eine der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier einer GmbH in eine GmbH & Co KG) führt nicht zu einem Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995. Der durch eine Veräußerung vor dem 01.01.1999 entstandene Gewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Die Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG1999/2000/2002 vom 24.03.1999 entfaltet keine Wirkung für Veräußerungen vor dem 01.01.1999 (gegen BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474).

Normenkette:

UmwStG (1995) § 18 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Formwechsel als Vermögensübergang i.S. § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. vor Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 anzusehen ist mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin war und ist auf dem Gebiet der Logistik tätig. Sie entstand durch formwechselnde Umwandlung der M GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 25. August 1998 mit Wirkung vom 01. Januar 1998. Mit anderen Unternehmungen gehörte sie zur Unternehmensgruppe H... GmbH & Co. KG.